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Allgemeines zur Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken und Gebäuden zu zahlen. Anders als die Grunderwerbsteuer (einmalig zu zahlen, wenn ich ein Grundstück oder Gebäude kaufe), muss die Grundsteuer jedes Jahr bezahlt werden. Vermieter können sie über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen.

Neben reinen Wohngrundstücken unterliegen auch gewerblich genutzte Grundstücke und Flächen in der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuer.

Reform der Grundsteuer

Bisher wird die Grundsteuer durch die Finanzbehörden anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen aus dem Jahr 1964 (betrifft die alten Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (betrifft die neuen Bundesländer). Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Neuregelung zur Grundsteuer bis Ende 2019.

Das Gesetzgebungsverfahren wurde im November 2019 abgeschlossen.

Die verschiedenen Behörden (unter anderem die Finanzämter) haben fünf Jahre Zeit, um alle nötigen Daten zu erheben und die entsprechenden Werte für die einzelnen Grundstücke zu ermitteln.

Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht zum Übergang weiter. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 nach Aufforderung durch die Kommune zu zahlen.

 

Berechnung der Grundsteuer

Das bisherige dreistufige Verfahren bleibt erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

Grundsteuerwert   x   Steuermesszahl   x   Hebesatz   =   Grundsteuer


Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

Auf Grundlage der vom Grundstückseigentümer übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhält der Eigentümer des Grundstücks einen Grundsteuerwertbescheid. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl von 0,34 v. T. multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. (Grundsteuerwert : 1.000 x 0,34 = Grundsteuermessbetrag). Dieser wird jeweils dem Eigentümer des Grundstücks und der Kommune, in welcher das Grundstück liegt, mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.

Grundsteuerbescheid von der Kommune
Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Am Ende wird durch die Kommune der Grundsteuerbescheid ausgegeben. Damit erhebt die Kommune die Grundsteuer für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel jeweils zum Jahresanfang. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides sind die Zahlungen wie in der letzten Festsetzung angegeben, zu leisten. Die erzielten Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu.